Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 27.04.2020 BA/084/2020 |
Beschluss: | mehrheitlich abgelehnt |
Abstimmung: | Anwesend: 8, Ja: 1, Nein: 7 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Bürgermeister Kressirer erläutert den Bauantrag. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. Ein Nachweis, dass der Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben ist, liegt nicht vor. Daher ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird versagt.