Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Bebauungsplan „Eibenweg“; Behandlung der Anregungen und Bedenken im Verfahren nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 u. § 4 Abs. 1 BauGB sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.04.2016   GR/058/2016 
Beschluss:einstimmig beschlossen
Abstimmung: Anwesend: 15, Ja: 15, Nein: 0
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Gemeinderat hat am 16.12.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans „Eibenweg“ beschlossen. Während des Aufstellungsverfahrens wurde bekanntgemacht, dass sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 15.01.2016 bis einschließlich 17.02.2016 gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung äußern kann. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 12.01.2016 bis einschließlich 18.02.2016 am Verfahren beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen werden erläutert.

 

A.        Träger öffentlicher Belange

 

1.         Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken gegen die Planung:

           

            Regierung von Oberbayern

            Regionaler Planungsverband München

            Staatliches Bauamt Freising

            Landratsamt Erding – SG 42-2, Untere Abfallrechtsbehörde

            Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

            bayernets GmbH

gKu VE München - Ost

SWM Infrastruktur GmbH

MVV GmbH

OMV Deutschland GmbH

            Gemeinde Moosinning

            Gemeinde Ismaning

Gemeinde Aschheim

Gemeinde Pliening

Gemeinde Neuching

 

 

 

2.         Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen geäußert:

 

a) Landratsamt Erding – Fachbereich 41, Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz

Schreiben vom 01.02.2016

 

Hinweis, dass die Begründung nicht vorlag und im nächsten Verfahrensschritt ergänzt wird. Die Präambel sollte noch den Hinweis enthalten, dass damit der Bebauungsplan „MI-Föhrenweg-West“ ersetzt wird.

 

Beschluss:

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird im laufenden Verfahren nachgereicht.

Im Bebauungsplan wird bereits an zwei Stellen darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Mischgebiet Föhrenweg-West“ ersetzt wird. Der Hinweis bei den Festsetzungen wird auf die erste Seite verschoben.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

b) Landratsamt Erding – SG 42-1, Untere Naturschutzbehörde/ Kompensationsmanagement

Schreiben vom 03.02.2016

 

Die gegenständliche Bebauungsplanaufstellung wird im Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt.

Es ist weder die Anwendung der Eingriffsregelung noch die Erstellung eines Umweltberichtes notwendig. Eine eigenständige Kompensationsbewertung ist insofern nicht erforderlich.

Im Planungsgebiet (auf den Flurstücken 474/8, 474/9) befinden sich vereinzelt Gehölze, die im Zuge der Baumaßnahmen vollständig entfernt werden. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 39 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, dürfen die Gehölze ausschließlich außerhalb der Brutzeit europarechtlich geschützter Vogelarten im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. beseitigt werden.

Wenn die artenschutzrechtlichen Belange berücksichtigt werden, sind durch die Überplanung des Bereichs keine erheblichen Umweltauswirkungen zu vermuten. Es besteht naturschutzfachlich Einverständnis.

 

Beschluss:

 

Unter den Hinweisen zum Bebauungsplan wird ergänzt, dass Gehölzrodungen im Zeitraum von 01.03. bis 30.09. unzulässig sind, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 39 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

c)  Landratsamt Erding – SG 42-2, Untere Immissionsschutzbehörde

Schreiben vom 04.02.2016

 

Durch die Änderung der baulichen Nutzung im Planungsgebiet von bisher MI in WA gelten an den maßgeblichen Immissionsorten künftig die um 5 dB(A) niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. Richtwerte der TA Lärm von tagsüber 55 und nachts 40 dB(A).

 

Mit dem Bebauungsplan wurde eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Greiner, Bericht Nr. 215106/2 vom 24.11.2015 vorgelegt. Der Gutachter hat die Emissionen der schalltechnisch relevanten Anlagen auf dem Gelände des Umspannwerks Neufinsing der TenneT GmbH ermittelt und kommt zu dem Ergebnis, dass die o. g. zulässigen Immissionsrichtwerte im Planungsgebiet um mindestens 15 dB(A) am Tag und mindestens 3 dB(A) nachts unterschritten werden können.

 

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wäre diesbezüglich noch zu klären bzw. zu ergänzen:

Nach unseren Unterlagen wurden für die Firma TenneT GmbH 2015 auf dem Betriebsgelände (Flur-Nr. 269/1) ein Container für ein Notstromaggregat baurechtlich genehmigt. Aus dem Bericht ist nicht ersichtlich, ob das Aggregat bereits berücksichtigt wurde oder aufgrund der Lage, der Betriebsweise usw. als nicht relevant eingestuft wurde.

 

In der Untersuchung werden wie o. a. nur Anlagen auf dem Gelände der Firma TenneT GmbH behandelt, die auf die Anlagen der benachbarten 110 kV-Anlage der Firma E.ON Netz GmbH wird nicht eingegangen. Auch dazu sollte falls keine relevanten Lärmquellen zu berücksichtigen sind, eine entsprechende Begründung eingeholt werden.

 

Beschluss:

 

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung wird um die Beurteilung bzw. Einstufung der relevanten Lärmquellen des Notstromaggregats auf dem Betriebsgelände der Firma TenneT GmbH sowie um die Beurteilung der Emissionen der Anlagen der 110 kV-Anlagen der Firma E.ON Netz GmbH ergänzt.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

d) Landratsamt Erding – Kreisbrandinspektion

Schreiben vom 16.02.2016

 

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz – Art. 1 BayFwG – folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu berücksichtigen:

 

1.     Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasser-versorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinne von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser Technischen Regel. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. Sie hat jedoch Löschwasser in dem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vg. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I, Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162).

 

Für das geplante allgemeine Wohngebiet „WA“ kann entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 für eine erste Abschätzung von einem Grundschutzbedarf von 96 m³/h über zwei Stunden ausgegangen werden.

 

Die Löschwasserentnahmestellen (Unter- oder Überflurhydranten) sind in einem maximalen Abstand von 80-120 m zu errichten.

 

2.     Die Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit dem Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Dies ist bei der vorliegenden Planung augenscheinlich gegeben. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass die Verbindung Föhrenweg – Eibenweg – Am Bürgel als öffentliche Verkehrsfläche unter Beachtung der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraße“ (RASt) errichtet bzw. ausgebaut wird; die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr und die DIN 14090 sind entsprechend anzuwenden.

 

Von dieser Äußerung wird eine spätere Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren nicht berührt. Eine Detailprüfung der Fragen des abwehrenden Brandschutzes kann in diesem Planungsstadium nicht erfolgen. Bei im Baugenehmigungsverfahren auftretenden Fragen zum abwehrenden Brandschutz ist daher die Brandschutzdienststelle erneut zu beteiligen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

 

Beschluss:

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um ein bereits vollständig erschlossenes Gebiet, das bereits in Abstimmung mit den Fachbehörden 1996 erstbebaut wurde. Durch die vorliegende Bebauungsplanänderung werden die Belange der Feuerwehr nicht negativ beeinträchtigt. Die Gemeinde stellt sicher, dass auch zukünftig die von der Kreisbrandinspektion genannten Vorgaben eingehalten werden.

Es erfolgt keine Planänderung.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

e)  Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Schreiben vom 29.01.2016

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die o. g. Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegt.

 

Art. 8 Abs. 1 DSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 DSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

Beschluss:

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 DSchG. Insofern ist den Anliegen bereits Rechnung getragen.

Es erfolgt keine Planänderung.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

f)  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Schreiben vom 03.02.2016

 

Das Planungsgebiet grenzt an intensive landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Es kann zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen, die sich auf die Bewohner des Baugebietes negativ auswirken können. Die Bauwerber sind deshalb auf diesen Umstand hinzuweisen und soweit diese Emissionen unvermeidlich sind (z. B. Nachtarbeit zur Erntezeit) von diesen auch zu tolerieren.

 

Beschluss:

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird um einen Hinweis auf Emissionen, die aus der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen resultieren, ergänzt.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

g) Wasserwirtschaftsamt München

Schreiben vom 17.02.2016

    

Durch die beabsichtigte Umwandlung des bereits weitgehend bebauten Areals von einem Misch- in ein allgemeines Wohngebiet sind wasserwirtschaftliche Belange nicht betroffen.

Das Wasserwirtschaftsamt München weist aber darauf hin, dass bei der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes den Sachbearbeitern am ehemaligen Wasserwirtschaftsamt Freising die Hochwasserverhältnisse am angrenzenden Graben Fl. Nr. 60 nicht bekannt waren. Ansonsten hätte damals eine Höherlegung des Eibenweges oder der nördlichen Gebäude vorgeschlagen werden können. Bei den noch unbebauten nördlichen Grundstücken bestünde auch jetzt noch die Möglichkeit, die Festsetzung zur Höhenlage des Erdgeschoss-Fußbodens auf 0,25 m über natürlichem Gelände am Graben Fl. Nr. 60 zu ändern.

Die beim Hochwasser 2013 kurzfristig getroffene Maßnahme „Aufgrabung des nördlichen Ufers zur Hochwasserentlastung“ hat sich als sehr wirksam erwiesen und sollte bei künftigen Hochwasserereignissen wieder ergriffen werden, solange kein Schutz vor einem hundertjährigen Hochwasser hergestellt ist und ein Volllaufen des Hochwasserrückhaltebeckens droht.

 

Beschluss:

 

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan beinhaltet bereits eine Festsetzung, die die Höherlegung des Erdgeschoss-Fußbodens auf 0,25 m über natürlichem Gelände ermöglicht. Insofern wird den Anregungen bereits jetzt Rechnung getragen.

Die Gemeinde nimmt die Anregungen, die darüber hinaus zum Hochwasserschutz geäußert wurden, zur Kenntnis.

Es erfolgt keine Planänderung.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

h) Bayerischer Bauernverband

Schreiben vom 21.01.2016

 

Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung des Plangebietes, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4 m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schatteneinwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.

 

Hinweis, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen entstehen.

 

Beschluss:

 

Die grünordnerischen Festsetzungen ermöglichen die Einhaltung der erforderlichen Abstände zwischen Gehölzpflanzungen und landwirtschaftlicher Nutzfläche. Unter den Hinweisen zum Bebauungsplan wird ergänzt, dass für Pflanzungen von Gehölzen bis 2 m Höhe ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m einzuhalten ist, für Gehölze über 2 m ein Grenzabstand von mindestens 2 m. Darüber hinaus ist mit Gehölzen über 2 m Höhe ein Grenzabstand von mindestens 4 m gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einzuhalten, wenn deren wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde (Art. 47 und 48 AGBGB).

Der Bebauungsplan wird um einen Hinweis auf Emissionen, die aus der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen resultieren, ergänzt.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

i)   Handwerkskammer für München und Oberbayern

Schreiben vom 29.01.2016

 

Im Rahmen der Planung ist sicherzustellen, dass angrenzende bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen durch die geplante Wohnbebauung in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften auch im Hinblick auf ihre Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.

 

Beschluss:

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die gewerbliche Nutzung der angrenzenden Flächen hat sich in den vergangenen Jahren geändert. Aus diesem Grund entsteht zwischen dem jetzigen Bebauungsplangebiet und dem bisherigen gewerblichen Bereich weitere Wohnnutzung. Durch die vorliegende Bauleitplanung erfolgt keine weitere Einschränkung von Gewerbebetrieben.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

j)   Bayernwerk AG - Assetmanagement/Grundsatzaufgaben

Schreiben vom 27.01.2016

 

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb ihrer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich Niederspannungskabel. Am westlichen, nördlichen und östlichen Rande verlaufen Mittelspannungskabel und zusätzlich am östlichen Rande noch zwei Fernmeldekabel der Bayernwerk AG.

 

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Über der Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden. Bezüglich einer Bepflanzung mit Bäumen beträgt die Schutzzone nach DIN 18920 (Baumschutz) je 2,5 m. Es wird gebeten, das Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen zu beachten.

 

Für die Fernmeldekabel gilt zusätzlich:

Bei Arbeiten im Gefährdungsbereich der Fernmeldekabel (je 1,00 m beiderseits der Trasse) ist der genaue Verlauf, insbesondere die Tiefe, durch Graben von Suchschlitzen in Handschachtung festzustellen.

 

Das Umspannwerk Neufinsing, welches an den Geltungsbereich angrenzt, wird mittlerweile von zwei Unternehmen betrieben. Die Bayernwerk AG betreibt die direkt an den Geltungsbereich angrenzende 110-kV-Schaltanlage, die TenneT TSO GmbH die 220-kV-Schaltanlage einschließlich der Netztransformatoren.

 

Beim Betrieb von Hochspannungsgeräten in den Umspannwerken entstehen unvermeidbare Lärmemissionen (Trafogeräusche, Schaltgeräusche, usw.). Ebenso können an Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen durch die Wirkung des elektrischen Feldes, bei bestimmten Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif, Geräusche entstehen.

 

Um den Bestandsschutz des Umspannwerkes nicht zu gefährden, kann die Bayernwerk AG in dessen Umfeld nur solche Gebietsausweisungen dulden, deren, gemäß der „Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) zugeordneter Immissionsrichtwert nicht überschritten wird. Die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes in direkter Nachbarschaft zu der Schaltanlage sieht die Bayernwerk AG als problematisch an. Sie können der Ausweisung nur zustimmen, wenn ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen nicht auf Kosten der Bayernwerk AG und auch nicht auf deren Grund durchzuführen sind.

 

Die Stromversorgung des Geltungsbereiches ist durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der Bayernwerk AG gewährleistet und erfolgt aus der bestehenden Trafostation Nr. 1552 Föhrenweg.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise auf bestehende Nieder- und Mittelspannungs- sowie Fernmeldekabel werden zur Kenntnis genommen. Der vorliegende Bebauungsplan gefährdet als reiner Bestandsbebauungsplan die Existenz der Anlagen nicht. Die festgesetzten Bäume orientieren sich am Bestand und an den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan wird um einen Hinweis auf die Schutzzone für Baumpflanzungen nach DIN 18920 ergänzt.

Die Immissionen der Umspannwerke sind Gegenstand von schalltechnischen Untersuchungen, die diesem Bebauungsplan zu Grunde liegen.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

k)  Bayernwerk AG - Netzcenter Taufkirchen

Schreiben vom 27.01.2016

 

Die Stromversorgung ist durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der Bayernwerk AG gewährleistet und erfolgt aus der bestehenden Trafostation Nr. 1552 Föhrenweg.

 

Es wird auf bestehende Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes hingewiesen, die dem Bestandsplan entnommen werden können.

 

 

Beschluss:

 

Die Hinweise auf die gewährleistete Versorgung und auf den Bestandsplan werden zur Kenntnis genommen.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

l)   Telekom AG

Schreiben vom 02.02.2016

 

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Es wird gebeten, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

 

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu beachten. Es wird gebeten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis über Kabel der Telekom AG im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. Der vorliegende Bebauungsplan gefährdet als reiner Bestandsbebauungsplan die Existenz der Anlagen nicht. Die festgesetzten Bäume orientieren sich am Bestand und an den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan wird um einen Hinweis auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ ergänzt.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

m) TenneT TSO GmbH

Schreiben vom 26.01.2016

 

Die technischen Anlagen im Umspannwerk Neufinsing, die der allgemeinen Stromversorgung dienen, geben Geräusche ab, die unter anderem auch auf das geplante allgemeine Wohngebiet „Eibenweg“ einwirken.

 

Da diese Lärmemissionen nicht in einem Schallgutachten bewertet wurden, und somit unklar ist, ob die Grenzwerte, die in der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet festgelegt wurden, eingehalten werden, kann die TenneT TSO GmbH dem Bebauungsplan „Eibenweg“ nicht zu stimmen.

 

Sollte die Gemeinde an den Planungen zur Ausweisung dieses Gebietes als allgemeines Wohngebiet festhalten wollen, muss durch ein Schallgutachten nachgewiesen werden, dass die Grenzwerte der TA Lärm für das geplante allgemeine Wohngebiet eingehalten werden.

 

Beschluss:

 

Die Anregungen können nachvollzogen werden. Die Immissionen der Umspannwerke sind Gegenstand von schalltechnischen Untersuchungen, die diesem Bebauungsplan zu Grunde liegen.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

n) Uniper Kraftwerke GmbH

Schreiben vom 03.02.2016

 

Im Planungsbereich sind geringe Grundwasserflurabstände vorhanden. Wegen der möglichen Grundwassergefährdung ist daher im Bebauungsplan die Erstellung von wasserdichten Kellern festzulegen.

 

Die Uniper Kraftwerke GmbH haftet nicht für Schäden an Bauvorhaben, welche sich im Zusammenhang mit dem Bestand und Betrieb der Mittleren-Isar-Anlagen durch Grundwasserschwankungen ergeben sollten.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis auf die geringen Grundwasserflurabstände wird in den Bebauungsplan zusammen mit der Empfehlung, Keller nur in wasserdichter Bauweise zu errichten, übernommen. Haftungsfragen für Grundwasserschwankungen werden nicht auf dem Wege der Bauleitplanung zu beantworten sein. Eine entsprechende Regelung würde voraussichtlich keine Rechtskraft haben. Es muss jedoch gesagt werden, dass es sich um ein Gebiet handelt, das auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes bereits nahezu komplett bebaut ist.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 

 

 

B.        Anregungen von Bürgern

 

a)  Familie Maier, Finsing

Schreiben vom 02.02.2016

 

Familie Maier erkundigt sich, warum am Ende des „bisherigen“ Eibenwegs die 3 öffentlichen Parkplätze von Süd nach Nord verlegt wurden, warum bei dem derzeitigen Bedarf (siehe Parken auf der Straße) nicht auch der bisherige Wendehammer in Parkplätze umgewandelt wurde und so existierende betonierte Fläche nicht dafür verwendet wurde, sondern als ein Grünstreifen umgewidmet wurde.

 

Zudem erhielt sie die Auskunft, dass die Gemeinde jederzeit den bisherigen Grünstreifen neben dem Grundstück 14 a willkürlich umwidmen kann, auch wenn der Grünstreifen bisher als solcher im Bebauungsplan ausgewiesen ist.

 

Beschluss:

 

Anlass der Planung war die Tatsache, dass das bisherige Mischgebiet in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden soll. Durch die Anbindung des „Eibenweg“ an die Straße „Am Bürgel“ wird der Wendehammer nicht mehr benötigt und kann einer anderen Nutzung zugeführt werden. Für die Gemeinde hat sich die Möglichkeit ergeben, die bisher öffentlichen Flächen des Wendehammers inkl. Stellplatzflächen zu veräußern und damit Möglichkeiten der Nachverdichtung einzuräumen. Dies war auch die Ursache, weswegen die Stellplätze nach Norden verlagert wurden.

Der Grund weswegen die bisherige Wendehammerfläche nicht in Parkplätze umgewandelt wurde, sondern diese im Norden der Straße vorgesehen wurden, liegt also im Interesse der Nachverdichtung, dem die Gemeinde nachkommen will, da gemeindliche Ziele hierdurch nicht in Frage gestellt werden.

Der westlich an die Fl.Nr. 474/23 angrenzende Grünstreifen ist im Bebauungsplan als Grünfläche festgesetzt. Eine Umnutzung ist deswegen nicht „willkürlich“ möglich, sondern nur durch eine erneute Änderung des Bebauungsplanes mit den damit einhergehenden Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung.

 

Anwesend 15  :  Ja 15  :  Nein 0 

 


C.        Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

Beschluss:

 

Der Bebauungsplan „Eibenweg“ wird gemäß den o.g. Änderungsbeschlüssen ergänzt und mit einer Begründung versehen. Dieser Bebauungsplanentwurf erhält das Fassungsdatum vom 11.04.2016. Er wird vom Gemeinderat gebilligt und für die formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) sowie der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) bestimmt.